by Tierärztekammer Niedersachsen | 29. Sep. 2020 | Tierärzte |
Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 des DB 2014/709/EU (ASP-Statusbetrieb) dient der Früherkennung der ASP in der Hausschweinepopulation in einem ASP-Geschehen beim Wildschwein. In einem freiwilligen Verfahren kann zu „Friedenszeiten“ ein Eintrag der ASP in die Hausschweinepopulation abgeklärt bzw. ausgeschlossen werden. Diese Untersuchungen können bei Ausbruch der ASP im Wildbestand von der zuständigen Behörde zur Genehmigung des sog. Status berücksichtigt werden.
by Tierärztekammer Niedersachsen | 13. Juli 2020 | Tierärzte |
Zum 01.01.2021 soll nun endgültig das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration gelten. Nach langer kontroverser Diskussion wurde mit der Verabschiedung der Ferkelbetäubungssachkunde-Verordnung Landwirten die Möglichkeit eröffnet, bei Saugferkeln eine Inhalationsnarkose mit Isofluran durchzuführen.
by Tierärztekammer Niedersachsen | 07. Juli 2020 | Tierärzte |
Zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den obersten Landesbehörden der Bundesländer festgelegt, dass die Registrierung der Tierärztinnen und Tierärzte im Erfassungssystem der Datenbank HI-Tier erfolgt.
by Tierärztekammer Niedersachsen | 02. Juli 2020 | TFA, Tierärzte, Tierhalter |
Landvolk und Tierärztekammer begrüßen Vorstoß bei Seuchenvorsorge – Schweinehalter und Tierärzte blicken mit Sorge nach Westpolen, wo sich in der Wildschweinepopulation und in Hausschweinebeständen die Afrikanische Schweinepest (ASP) weiter ausbreitet. Die Tierseuche ist nur noch ca. 10 km von Sachsen und Brandenburg entfernt.
by Tierärztekammer Niedersachsen | 19. Juni 2020 | Tierärzte |
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 29,.06.2020 die Absenkung der Umsatz- (Mehrwert-) steuersätze vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beschlossen.
by Tierärztekammer Niedersachsen | 15. Juni 2020 | Tierärzte |
Die bundesweit gültige Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tagen alten männlichen Ferkel durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen sowie an das Verfahren der Kastration unter Betäubung. Der § 2 „Ausnahme vom Tierarztvorbehalt“ gestattet abweichend vom § 5 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sachkundigen Personen die Betäubung bei der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln durchzuführen.
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